Satzung des Tennisclubs Rot-Weiß 69 Karlsdorf e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der am 24. Oktober 1969 gegründete Verein führt den Namen »Tennisclub Roi-Weiß 69 Karlsdorf«, nach Eintragung in das Vereinsregisier beim Amtsgericht in Bruchsal mit dem Zusatz :»eingetragener Verein« (»s.V.«).
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbendes.
§ 2 Vereinszweck‚ Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports und die Förderung der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
Jedes Amt im Verein wird ehrenamtlich geführt Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann unbedingt notwendiges Personal für Durchführung der Arbeiten eingestellt werden; die Einstellung erfolgt durch den Vorstand.
Die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben erfolgt unter strikter Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- ak1iven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Jugendiichen
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Eine Ernennung zum Ehrenmitglied setzt voraus, daß sich die Betreffenden um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Aktive Mitglieder sind die den Tennissport ausübenden Mitglieder, soweit sie nicht Jugendliche sind. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht. Ihnen stehen die Anlagen des Vereins im Rahmen der Satzung und der Platzordnung zur Verfügung.
Passive Mitglieder sind solche. welche den Tennissport nicht aktiv ausüben. aber durch ihre Mitgliedschaft den Verein unterstützen. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.
Jugendliche sind die noch nicht 18 Jahre alten Mitglieder. Mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechte haben sie die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Ehrenmitglieder, die aktiven und passiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu beachten. Jedes Mitglied ist gleichermaßen zur Mitarbeit verpflichtet und kann die zugeteilten Aufgaben nicht ohne besonderen Grund ablehnen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Aufnahmebeschluss des Vorstandes wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Bei Aufnahme von Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
§ 8 Beiträge und Aufnahmegebühr
Die jeweiligen Beiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt. Scheidet ein Mitglied im Verlaufe des Jahres aus dem Verein aus, so werden die eingezahlten Beiträge nicht mehr zurückerstattet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9 Umlagen
Für besondere Zwecke können einmalige oder wiederkehrende zusätzliche Zahlungen erhoben werden. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimm-berechtigen festgelegt werden.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung bedarf der schriftlichen Form. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- schwere Schädigung der Interessen des Vereins
- Nichtzahlung des Beitrags trotz Ankündigung des Ausschlusses.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Ältestenrat
- die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Sportwart
- Stellvertretender Sportwart
- Jugenwart
- Stellvertretender Jugendwart und
- 6 BeisitzerDer Vorstand wird im rollierenden System auf zwei Jahre gewählt und zwar:
in Periode 1 :
- 1. Vorsitzender
- Kassenwart
- Sportwart
- Jugendwart
- 3 Beisitzer
- 1 Rechnungsprüferin Periode 2:
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Stellvertretender Sportwart
- Stellvertretender Jugendwart
- 3 Beisitzer
- 1 Rechnungsprüfer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 8 Mitgliedern beschlussfähig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird ein neues Mitglied vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit des Ersatzmannes dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Wiederwahl der Vorstandschaft ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsbefugt, mit der Maßgabe, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verantwortung für dasVereinsvermögen. Er kann seine Befugnisse satzungsgemäß übertragen.
§ 13 Ältestenrat
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu entscheiden. Weiter obliegt ihm die Beratung des Vorstands.
Er besteht aus bis zu 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Ältestenrat wird auf 4 Jahre gewählt. Er bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 14 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun. wenn der Ältestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich beantragen.
Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher eingeladen werden. Die ordnungsgemäße Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder oder für die Einheimischen durch Bekanntgabe im Gemeindemitteilungsblatt.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist durch die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Verspätet eingegangene Anträge können nur dann berücksichtigt werden, wenn 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur beschlossen werden. wenn dies mit der Einberufung bekannt gegeben worden ist; sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Über die Abstimmungsart entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
- Erteilung bzw. Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- Genehmigung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr
- Festsetzung bzw. Änderung der Beiträge und Aufnahmegebühren
- Auflösung des Vereins
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils 2 Jahren.
§ 16 Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern zusammen, die jeweils von der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.
§ 17 Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandsitzung, Ältestenratsitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Es muss die gefassten Beschlüsse enthalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben sein.
§ 18 Haftung
Der Verein ist gemäß § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten zufügt.
§ 19 Haftpflicht
Für die aus dem Sport- und Spielbetrieb sich ergebenden Schäden und Sachveriuste auf dem Spielgelände und in den Räumen des Vereins, sowie bei Veranstaltungen des Vereins eingetretene Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 20 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes‚ fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die am 08.05 .2003 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Links
Adresse
Am Stadtwald
76689 Karlsdorf
Telefon: 07251-4568
eMail: kontakt@tcrwkarlsdorf.de
Tennisgaststätte
Öffnungezeiten:
Mo-Fr: 17:00-22:00
Sa: 12:00-23:00
So: 09:00-22:00